Wirtschaft und Soziales

Das neues Gebäudeenergiegesetz - alles was man wissen muss

6 May, 2021


Seit Herbst 2020 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland das neue Gebäudeenergiegesetz. Dieses führt verschiedene bereits bestehenden Verordnungen zusammen und soll zur Vereinfachung beitragen. Gleichzeitig ändern sich damit einige Anforderungen, die zu konsequenterem Klimaschutz in Deutschland beitragen sollen. Wie es zu diesem Gesetz gekommen ist, was die Motivation des Gesetzgebers war, welche Dinge sich nun konkret geändert haben und für wen dieses neue Gesetz wichtig ist, haben wir in diesem Artikel übersichtlich zusammengefasst.


Das neue Gesetz führt vorherige Regelungen zusammen


Um den Sinn des neuen Gebäudeenergiegesetzes aus dem Jahr 2020 besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick in die Historie dieses Vorstoßes. Im August 2020 ist in Deutschland ein neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zuvor sprach sich das Bundeswirtschaftsministerium zusammen mit dem Bundesinnenministerium für ein solches Gesetz aus und beauftragte damit die Bundesregierung. Im Sommer 2020 stimmte dann der Bundestag einem solchen Gesetz zu – der Bundesrat bestätigte den Beschluss nur einen Monat später. Mit dem 1. November 2020 trat das neue Gebäudeenergiegesetz dann in Deutschland in Kraft. Damit treten gleich mehrere vorher geltenden Verordnungen außer Kraft, da das neue Gebäudeenergiegesetz diese in einem Gesetz bündeln. Diese Gesetze sind seit dem 1. November außer Kraft:

• Das Energieeinsparungsgesetz EnEG
• Die Energieeinsparverordnung EnEV
• Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG



Das sind die Gründe für das Gebäudeenergiegesetz



Hauptsächlicher Grund für das Einführen des neuen Gesetzes war die Erfüllung des Koalitionvertrages zwischen der Union und SPD und die Beschlüsse auf dem Wohngipfel 2018. Zudem sollen die Eckpunkte des Gesetzes auch die Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 sicherstellen und ihren Teil für das Entgegenwirken in Sachen Klimawandel beitragen. So wie vorher auch schon das zuvor gültige Energieeinsparrecht umfasst das neue Gebäudeenergiegesetz ganz wesentlichen Voraussetzungen an die Energieeffizienz an Immobilien und das Nutzen von Energieausweisen. Auch sollen damit erneuerbare Energien in Gebäuden stärker berücksichtigt werden, um fossile Energieträger auf Dauer zurückzudrängen.
 

Gesetzgeber hatte nicht nur Vereinfachung im Sinn

Ein klarer Grund für das neue Gesetz war es, die bereits bestehenden Verordnungen und Gesetz in einem einzigen zu vereinen und die Anforderungen damit übersichtlicher zu gestalten. Anstatt sich nun mit diversen Verordnungen beschäftigen zu müssen, haben Bauherren nun ein aufeinander abgestimmtes Regelwerk an Anforderungen in einem Gesetz zusammengefasst zur Hand. Die Bundesregierung gibt an, dass auch die Erfüllung von europäischen Vorhaben zu der Gesamtenergieeffizienz von Objekten damit in Deutschland umgesetzt wird. Gleichzeitig, das betonen die Macher des Gesetzes, werden die energetischen Anforderungen an Neubauten und die anfallenden Sanierungen nicht noch stärker verschärft. Damit sollen die Wohn- und Baukosten nicht nur weiter steigen.

 

 


Die neuen Regelungen im Überblick


Wie bereits beschrieben vereint das neue Gebäudeenergiegesetz vorher gültige Gesetze. Nun werden Bauherren dazu verpflichtet, bei der Nutzung von Immobilien auf mindestens eine Art erneuerbaren Energien zu setzen – beispielsweise ein Energiegewinn mittels Solarenergie. Aber auch eine Brennstoffzellenheizung, kommt dafür infrage. Ebenso vorgegeben ist das Nutzen von Ab- und Fernwärme. Im Neubau zählt seit Inkrafttreten des Gesetzes der in der Nähe erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien als Erfüllungsoption. Dabei müssen der Kältebedarf und Wärmebedarf mindestens 15 Prozent abdecken. Wenn jemand eine Renovierung durchführen möchte, braucht er dazu eine Energieberatung. Der Berater kann dabei vom Bauherrn oder des Unternehmens frei gewählt werden – dazu muss lediglich ein qualifizierter Energieberater ausgesucht werden, welcher seine Beratung unentgeltlich durchführt.



CO2-Emissionen werden Teil des Energieausweises



Außerdem werden die ausgestellten Energieausweise belastbarer, denn die Berechnungen müssen sich zusammen mit den Eigentümerangaben genau überprüfen lassen können. Nicht nur Vermieter und Verkäufer müssen seit November 2020 einen Energieausweis vorlegen, sondern nun auch Makler. Hinzukommt, dass jetzt auch die CO2-Emissionen eines Gebäudes Teil des Energieausweises sein müssen und dort entsprechend einzutragen sind. Die neue gesetzliche Regelung hat noch eine weitere Änderung. Bis zum Jahr 2025 ist es möglich, einzelne Quartiere oder mehrere Immobilien in Abhängigkeit voneinander zu betrachten. Dadurch eröffnet diese Klausel der Innovation zum Beispiel die Chance, innovative PtX-Proidukte zu testen oder auf synthetisches Erdgas zu setzen. Auch trifft ab 2024 die DIN V 18500 in Kraft. Sie trägt den Namen „Energetische Bewertung von Gebäuden“ und ist fortan die einzige Regelung zum Nachweis der energetischen Qualität einer Immobilie. Hinfällig werden damit die energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen und die Regelung zur Berechnung des Jahresheizwärmebedarfs.



Was ändert sich jetzt konkret?



Zunächst die gute Nachricht. Die Standards in Bezug auf die Energieeffizienz für Modernisierungen ändern sich mit dem neuen Gesetz nicht. Für Neubauten gelten bestimmte Mindestanforderungen für den Primärenergiebedarf und den Wärmeschutz für das gesamte Objekt. Dabei kann der Bauherr aber selbst entscheiden, wie und mit welchen Maßnahmen er diese erfüllen möchte. Kommt es zu einer Sanierung, so gelten die neuen gesetzlichen Regelungen nur dann, wenn dabei über 10 Prozent der Fläche erneuert werden. Hierzu zählen etwa die Fassade, Fenster und das Dach. Dann darf der Bauherr bestimmte Werte in der Spritze nicht überschreitet. Hier spielt der sogenannte U-Wert eine entscheidende Rolle. Er gibt zusammengefasst an, wie es um den Wärmeschutz steht. In zwei Jahren möchte die Bundesregierung die Standards für Bestandsgebäude und Neubauten prüfen. Das hat den Zweck, dass die Klimaziele 2030 eingehalten werden können.

Ölheizungen werden verboten
 

Ein Verbot von Ölheizungen wird in Europa schon länger diskutiert. Im GEG wir dieses Ansinnen nun noch einmal konkretisiert. Möchte ein Besitzer in einem bestehenden Objekt eine alte Kohle- oder Ölheizung austauschen, darf er das grundsätzlich eine Heizung der gleichen Art verwenden. Allerdings nur dann, wenn er in dem Gebäude den Bedarf an Kälte und Wärme zu einem Teil mit erneuerbaren Energien wie Solarenergie deckt. Ausnahmefälle können dann geschaffen werden, wenn das Gebäude nicht mit Fernwärme und auch nicht mit Gas versorgt werden kann und auch die Heizung nicht mit der Hilfe erneuerbaren Energieträgern betrieben werden kann. Auch festgeschrieben ist im neuen Gesetz: Hybridlösungen sind imAltbau und im Neubau nur noch bis zum Jahr 2026 möglich.

 


So finden Besitzer einen Energieberater

Mit dem neuen Gesetz wird ein Energieberater zur Pflicht. Diese Beratung muss für den Hausbesitzer aber kostenlos erfolgen. Nötig wird die Beratung durch den Profi beim Kauf eines Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses. Allerdings braucht es auch dann einen qualifizierten Energieberater, wenn ein Ein- oder Zweifamilienhaus so stark saniert werden muss, dass es dafür für die Energiebilanzierung eine Berechnung für das Gesamtobjekt braucht. Betroffene können sich für einen Energieberater beispielsweise an die Verbraucherzentrale wenden. Der Verband der Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker e.V. hat auf seiner Homepage außerdem eine Datenbank mit kostenfreien Pflichtberatungen nach dem neuen GEG zusammengetragen. So finden sich professionelle Gutachter in der Umgebung des Wohnorts.

Für welche Gebäudearten gibt es Ausnahmen?

Das im Herbst 2020 beschlossene neue Gebäudeenergiegesetz gilt nicht für technische Immobilien für reine Produktionsprozesse. Außerdem nennt der Gesetzgeber weitere Ausnahmemöglichkeiten. Das betrifft beispielsweise unterirdische Bauten, Ställe, Gewächshäuser, Traglufthallen, Gebäude für religiöse Zwecke, Zelte und offen gehaltene Gebäude. Auch provisorisch zusammengebaute Gebäude, die für eine Nutzung von höchsten zwei Jahre vorgesehen sind, fallen nicht unter das GEG in Deutschland. Sehr wohl gelten diese Vorgaben aber für Wohngebäude, insofern diese im Jahr mindestens für vier Monate genutzt werden oder für die bei der Nutzung das ganze Jahr mindestens 25 Prozent Energieverbrauch besteht. Das Gesetz gilt dabei auch für Nichtwohngebäude. Hier sollte man sich aber von der Begrifflichkeit nicht in die Irre führen lassen, denn ein Nichtwohngebäude wird trotz des Namens bewohnt. Ein solches Gebäude definiert sich über die Innentemperatur von mindestens 12 Grad Celsius oder einer Nutzung von mindestens vier Monaten im Jahr mit Heizung – oder zwei Monate mit Kühlung genutzt wird. Das trifft beispielsweise auf Krankenhäuser, Kasernen, Justizvollzugsanstalten, Jugendherbergen und Hotels zu.



Zu starker Fokus auf Neubau: Kritik am GEG



Am Gesetz gibt es allerdings auch seit Bekanntwerden im vergangenen Jahr Kritik. Verschiedene Versorgungsunternehmen beklagen etwa, dass der Gebäudebestand nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Es fehlen daher die Anreize für eine Modernisierung und Sanierung, um auch bei Bestandsgebäuden Energie einzusparen. Stattdessen stünde der Neubau zu stark im Fokus des neuen Gesetzes, beklagen die Verbände. Diese Kritik gilt auch für die Vorgaben für die Zentralisierung von Wärmequellen in den einzelnen Quartieren. Diese hätten auch für Mehrfamilienhäuser gelten sollen, denn auch hier könne etwa eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage viel Energie einsparen, sie deren Argumente.

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